weggewiesen worden. In ihrer Einsprachebegründung habe die Beschuldigte ausgeführt, sie sei am 20. März 2021 mit ihrer Freundin I.________ nach D.________ gereist, um die schöne Hauptstadt zu besuchen. Sie habe nicht an einer politischen Kundgebung teilgenommen. Diese Angaben habe sie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt bzw. präzisiert, indem sie ausgeführt habe, sie habe in D.________ ein Museum besuchen, nicht aber an einer Demonstration teilnehmen wollen.