für die Kammer unbeachtlich sind. 9.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in ihrer Beweiswürdigung zunächst fest, gemäss polizeilichem Anzeigerapport vom 1. Juni 2021 sei die Beschuldigte auf dem B.________(Platz) aus dem Kessel 1 heraus durch den Polizisten H.________ angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen worden, wobei sie keine Gesichtsmaske getragen habe. Nach der Personenkontrolle sei die Beschuldigte in Anwendung von Art. 83 PolG mündlich bis am Sonntag, 21. März 2021, 24:00 Uhr, aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ weggewiesen worden.