Die Kammer verzichtet an dieser Stelle darauf, den Inhalt der einzelnen Beweismittel zusammengefasst wiederzugeben; sofern von Relevanz wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Würdigung eingegangen. Wie unter Ziff. 4 hiervor bereits ausgeführt, können neue Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht mehr vorgebracht werden, weshalb das von der Beschuldigten zusammen mit ihrer Berufungserklärung eingereichte ärztliche Schreiben sowie der zusammen mit der Berufungsbegründung eingereichte Artikel aus der Zeitung E.________ über die Kundgebung vom 20. März 2021 in D.________ für die Kammer unbeachtlich sind.