8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist vorliegend unbestritten, dass sich die Beschuldigte am 20. März 2021 zuerst im Polizeikessel 1 am B.________(Platz) und anschliessend im Polizeikessel 4 am C.________(Platz) unter dem G.________(Dach) befand, ohne dabei eine Maske zu tragen. Von der Beschuldigten nicht bestritten wird zudem, dass sie von der Kantonspolizei Bern am B.________(Platz) aufgefordert wurde, die Stadt D.________ zu verlassen, und dass sie sich bewusst war, dieser Aufforderung schnellstmöglich Folge leisten zu müssen.