7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2022 wird der Beschuldigten vorgeworfen, an der unbewilligten Kundgebung «F.________» teilgenommen und sich beim B.________(Platz) sowie auf dem C.________(Platz) in D.________ aufgehalten zu haben, wobei sie jeweils bewusst und unbefugt die vorgeschriebene Gesichtsmaske nicht getragen habe.