6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den Antrag der Beschuldigten auf Freispruch von beiden Vorwürfen ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und durch die Kammer gesamthaft zu überprüfen. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.