2 zu ergänzen (pag. 245 f.). In der Folge reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juni 2024 die Berufungsbegründung ein (pag. 248 ff.). Die Beschuldigte stellte oberinstanzlich keine Beweisanträge. Zusammen mit ihrer Berufungserklärung vom 24. April 2024 reichte sie jedoch ein Arztzeugnis, datierend vom 22. April 2024, ein (pag. 238). Der Berufungsbegründung vom 4. Juni 2024 legte sie zudem eine selbsterstellte Kopie eines Artikels in deutscher Sprache der Zeitung E.________ über die Kundgebung vom 20. März 2021 in D.