4. Durchführung des schriftlichen Verfahrens und oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 6. Mai 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 StPO an und forderte die Beschuldigte auf, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen bzw. die bereits begründete Berufungserklärung vom 24. April 2024 gegebenenfalls