Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 182 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. November 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.) Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. Dezember 2023 (PEN 22 527) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Ein- zelgericht, nachfolgend Vorinstanz) die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der Widerhandlungen gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage, begangen durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung am 20. März 2021 um 12:15 Uhr auf dem B.________ (Platz) und um 17:06 Uhr auf dem C.________ (Platz) in D.________, sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, ebenfalls begangen am 20. März 2021 auf dem C.________(Platz) in D.________, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Ta- ge, sowie zu den Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 3'680.10 (pag. 183 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Dezember 2023, bei der Vorinstanz eingelangt am 19. Dezember 2023, fristgerecht Berufung an (pag. 189). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 10. April 2024 die schrift- liche Urteilsbegründung zugestellt und die Beschuldigte aufgefordert wurde, innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Bern einzureichen (pag. 210 ff.), langte diese frist- und formgerecht am 26. April 2024 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bzw. am 29. April 2024 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 236 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 243 f.). 3. Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung Mit Berufungserklärung vom 24. April 2024 ersuchte die Beschuldigte um Beiordnung einer französischsprechenden amtlichen Verteidigung für das ober- instanzliche Verfahren (pag. 236 ff.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. April 2024 abgewiesen. Für die Begründung wird auf die Verfügung verwiesen (pag. 239 ff.). 4. Durchführung des schriftlichen Verfahrens und oberinstanzliche Beweiser- gänzungen Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 6. Mai 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 StPO an und forderte die Be- schuldigte auf, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen bzw. die bereits begründete Berufungserklärung vom 24. April 2024 gegebenenfalls 2 zu ergänzen (pag. 245 f.). In der Folge reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juni 2024 die Berufungsbegründung ein (pag. 248 ff.). Die Beschuldigte stellte oberinstanzlich keine Beweisanträge. Zusammen mit ihrer Berufungserklärung vom 24. April 2024 reichte sie jedoch ein Arztzeugnis, datie- rend vom 22. April 2024, ein (pag. 238). Der Berufungsbegründung vom 4. Juni 2024 legte sie zudem eine selbsterstellte Kopie eines Artikels in deutscher Sprache der Zeitung E.________ über die Kundgebung vom 20. März 2021 in D.________ bei (pag. 250 f.), der aufzeigen soll, dass die Kundgebung von der Polizei im Keim erstickt worden sei und dass wenig Transparente sichtbar gewesen seien (pag. 248 f.). Da neue Beweise im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorgebracht werden können (vgl. Ziff. 6 nachfolgend), sind sowohl das Arztzeugnis als auch der beigelegte Artikel für die Kammer unbeachtlich. 5. Antrag der Beschuldigten Die Beschuldigte beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 24. April 2024 einen vollumfänglichen Freispruch (pag. 237). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den Antrag der Beschuldigten auf Freispruch von beiden Vorwürfen ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und durch die Kammer ge- samthaft zu überprüfen. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil der Vor- instanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensicht- lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können ausserdem nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Es ist zu überprüfen, ob das vor- instanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhalt- bar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürli- che Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht 3 sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung eben- falls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesge- richts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. De- zember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie ein- deutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97). Das erstinstanzliche Urteil wurde nur von der Beschuldigten angefochten. Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Kammer deshalb an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2022 wird der Beschuldigten vorgeworfen, an der unbewilligten Kundgebung «F.________» teilgenommen und sich beim B.________(Platz) sowie auf dem C.________(Platz) in D.________ aufgehalten zu haben, wobei sie jeweils bewusst und unbefugt die vorgeschriebene Gesichts- maske nicht getragen habe. Weiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, während der Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung durch die Polizei beim B.________(Platz) eingekesselt und angehalten worden zu sein, worauf ihr in der Folge um 12:15 Uhr mündlich eine persönliche Wegweisung aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ mit der Dauer bis am 21. März 2021, 24:00 Uhr, eröffnet worden sei. Trotzdem habe sich die Beschuldigte gleichentags um 17:06 Uhr mit anderen Kundgebungsteilnehmenden auf dem C.________(Platz) (unter dem G.________ (Dach)) aufgehalten, wo sie erneut durch die Polizei eingekesselt und angehalten worden sei. Sie habe damit willentlich einer amtlichen Verfügung keine Folge geleistet (pag. 8). 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist vorliegend unbestritten, dass sich die Beschuldigte am 20. März 2021 zuerst im Polizeikessel 1 am B.________(Platz) und anschliessend im Polizeikessel 4 am C.________(Platz) unter dem G.________(Dach) befand, ohne dabei eine Maske zu tragen. Von der Beschuldig- ten nicht bestritten wird zudem, dass sie von der Kantonspolizei Bern am B.________(Platz) aufgefordert wurde, die Stadt D.________ zu verlassen, und dass sie sich bewusst war, dieser Aufforderung schnellstmöglich Folge leisten zu müssen. Bestritten wird von der Beschuldigten hingegen, an der unbewilligten Kundgebung «F.________» am B.________(Platz) sowie am C.________(Platz) teilgenommen 4 zu haben. Zudem bestreitet sie, sich absichtlich der Wegweisung der Polizei wider- setzt zu haben, da sie am C.________(Platz) zu Unrecht nochmals von der Polizei eingekesselt worden sei. Die Beschuldigte bestreitet ferner, die Mitteilungen der Polizei über die Lautsprecher gehört zu haben, wonach man die Örtlichkeit noch freiwillig verlassen könne. 9. Beweiswürdigung 9.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz gab die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung korrekt wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 214 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die vorhandenen Beweismittel listete sie zutreffend auf (pag. 216, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und es kann ebenfalls vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Kammer verzichtet an dieser Stelle darauf, den Inhalt der einzelnen Beweismittel zusammengefasst wiederzugeben; sofern von Relevanz wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Würdigung ein- gegangen. Wie unter Ziff. 4 hiervor bereits ausgeführt, können neue Beweismittel im vorlie- genden Verfahren nicht mehr vorgebracht werden, weshalb das von der Beschul- digten zusammen mit ihrer Berufungserklärung eingereichte ärztliche Schreiben sowie der zusammen mit der Berufungsbegründung eingereichte Artikel aus der Zeitung E.________ über die Kundgebung vom 20. März 2021 in D.________ für die Kammer unbeachtlich sind. 9.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in ihrer Beweiswürdigung zunächst fest, gemäss polizeilichem Anzeigerapport vom 1. Juni 2021 sei die Beschuldigte auf dem B.________(Platz) aus dem Kessel 1 heraus durch den Polizisten H.________ angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen worden, wobei sie keine Gesichtsmaske getragen habe. Nach der Personenkontrolle sei die Beschuldigte in Anwendung von Art. 83 PolG mündlich bis am Sonntag, 21. März 2021, 24:00 Uhr, aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ weggewiesen worden. In ihrer Einsprachebegründung ha- be die Beschuldigte ausgeführt, sie sei am 20. März 2021 mit ihrer Freundin I.________ nach D.________ gereist, um die schöne Hauptstadt zu besuchen. Sie habe nicht an einer politischen Kundgebung teilgenommen. Diese Angaben habe sie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt bzw. präzisiert, indem sie ausgeführt habe, sie habe in D.________ ein Museum besuchen, nicht aber an einer Demons- tration teilnehmen wollen. Hierbei handle es sich, so die Vorinstanz, um eine Schutzbehauptung, zumal die Beschuldigte bezeichnenderweise auf die Frage, was ihre persönliche Meinung bezüglich der vom Bundesrat angeordneten Mass- nahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2021 sei, an- gegeben habe, sie habe keine Meinung darüber. Sie wolle zwar angeblich von wöchentlichen Kundgebungen aufgrund der Corona-Massnahmen in der Schweiz gewusst haben, nicht aber von solchen in D.________. Hinzu komme, dass sie in der Hauptverhandlung zu vielen Umständen ihres Besuchs in D.________ keine konkreten Angaben habe machen können bzw. sehr selektive Erinnerungslücken geltend gemacht habe. Die Beschuldigte habe weder zur genauen Uhrzeit, zu wel- 5 cher sie in K.________ in den Zug gestiegen, sie gemeinsam mit I.________ am B.________(Platz) eingetroffen sei, sie aus der Einkesselung am B.________(Platz) entlassen worden sei, noch zum genauen Ort, wo sie nach der Entlassung aus der Einkesselung am B.________(Platz) eine Toilette aufgesucht habe bzw. zur Uhrzeit, wann genau sie schliesslich wieder zum Bahnhof gelangt sei, Aussagen tätigen können. Vor allem jedoch seien die Aussagen der Beschul- digten, wonach sie überhaupt nicht wahrgenommen habe, dass auf dem B.________(Platz) eine Demonstration stattgefunden habe, äusserst unglaubhaft. Dass sie einfach ganz plötzlich von «vielen Polizisten» eingekesselt worden sei, ohne zuvor irgendwelche Anhaltspunkte, insbesondere auch keine Ansammlung von 200 Personen, wahrgenommen zu haben, sei schlicht nicht plausibel. Die Be- hauptung, sie habe die Anwesenheit von rund 200 Menschen nicht bemerkt, sei be- reits für sich höchst unglaubhaft. Zudem sei auf den dem Polizeirapport vom 1. Juni 2021 beiliegenden Fotos deutlich zu erkennen, dass einerseits seitens der De- monstranten zumindest auch kleinere Fahnen mit massnahmekritischen Botschaf- ten hochgehalten worden seien und andererseits ein grosses Polizeiaufgebot vor Ort gewesen sei. Insbesondere seien auch die Sperrgitterfahrzeuge, die typischer- weise durch die Ordnungspolizei zum Absperren von Strassen und Flächen bei Demonstrationen und Veranstaltungen eingesetzt würden, im Einsatz gewesen. Dass auch die Beschuldigte selber diese Fahrzeuge wahrgenommen habe, sei ge- stützt auf ihre expliziten Aussagen in der Hauptverhandlung erstellt. Schliesslich gehe auch aus der polizeilichen Fotodokumentation eindeutig hervor, dass sowohl die Polizisten in Ordnungsdienstmontur klar als solche erkennbar als auch die Poli- zeifahrzeuge als solche gekennzeichnet gewesen seien. Die Vorinstanz erwog weiter, soweit die Beschuldigte in der Hauptverhandlung gel- tend gemacht habe, sie habe die Durchsagen der Polizei in deutscher Sprache nicht verstanden, könne ihr ebenfalls nicht geglaubt werden. Zunächst sei festzu- halten, dass die Durchsagen der Polizei gemäss schlüssiger Rapportierung mittels Beschallungsfahrzeug erfolgt seien, wobei der nachfolgende Text laut, deutlich und daher gut hörbar in französischer und deutscher Sprache durchgegeben worden sei: Ceci est un message de la police: Vous prenez part à une manifestation non autorisée. Vous êtes encerclé par la police. La police va effectuer des contrôles d’identité et vous serez dénoncé. On vous prie d’être coopératif, comme ça les contrôles d’identité vont procéder assez vite. Dies ist eine Mitteilung der Polizei: Sie nehmen an einer unbewilligten Kundgebung teil. Sie wurden von der Polizei eingekesselt. Die Polizei wird nun Personenkontrollen durchführen und Sie werden angezeigt. Wir bitten Sie, sich bei den Personenkontrollen kooperativ zu verhalten. Denn auf diese Weise wer- den die Kontrollen zügig vorangehen. Des Weiteren habe die Beschuldigte gleich zu Beginn in der Hauptverhandlung ex- plizit in freier Rede zu Protokoll gegeben, dass ihr und ihrer Freundin durch die Po- lizei befohlen worden sei, D.________ zu verlassen. Dass ihr durch die Polizei 6 nichts Schriftliches ausgehändigt worden sei, schade nicht, zumal sie auf ihre wie- derholte Aussage zu behaften sei, wonach ihr bewusst gewesen sei, dass sie eine Wegweisung erhalten habe und die Stadt D.________ schnellstmöglich habe ver- lassen müssen. Der Anzeigerapport halte diesbezüglich fest, dass mit sämtlichen, sich in den Polizeikesseln befindlichen Personen eine Personenkontrolle durchge- führt und diese im Anschluss gemäss Art. 83 PolG bis am Sonntag, 21. März 2021, 24:00 Uhr, aus der Innenstadt und/oder Gemeinde D.________ weggewiesen wor- den seien, unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB. Dabei sei jeder kontrollierten Person der eingangs erwähnte Text [«Sie werden hiermit aufgefor- dert, die Örtlichkeit zu verlassen. Diese Wegweisung stellt eine amtliche Verfügung nach Art. 83 PolG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angezeigt und kann mit Busse bestraft werden.»] in der jeweiligen Sprache ab der Anhaltungskarte vorgelesen worden. Nichts Anderes gehe aus den edierten Anhaltungskarten hervor. Auch der Zeuge H.________ habe in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er der Beschuldigten den Text wie auf der Karte aufgedruckt vorgelesen habe, wobei er mit ihr auf Französisch kommuniziert habe. Für die Annahme, dass die Beschuldigte den französischsprechenden Polizisten H.________ nicht verstanden haben könnte, würden schlicht keine Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr sei auf die glaubhaften Schilderungen von H.________ abzustellen, wonach er gerade wegen seiner Sprachkompetenz am besagten Tag stark eingespannt worden sei, um die Anhal- tungskarten auszufüllen und den Leuten die Situation zu erklären, zumal fast aus- schliesslich französischsprachige Personen vor Ort gewesen seien. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Beschuldigte sei gemäss Anzeigerapport vom 1. Juni 2021 um 17:06 Uhr beim Bahnhof D.________ ein weiteres Mal zusammen mit Kundgebungsteilnehmenden durch die Polizei eingekesselt worden (Kessel 4). Anschliessend sei sie durch den Polizisten J.________ aus dem Kessel heraus angehalten und einer erneuten Personenkontrolle unterzogen worden, wobei sie spontan geäussert habe, dass sie auf dem Weg zum Bahnhof versehentlich in den Kessel geraten sei. Die Beschuldigte habe unbestrittenermassen keine Gesichts- maske getragen und dies damit begründet, unterwegs gewesen zu sein und die Maske deshalb in ihrer Tasche mitgeführt zu haben. Nach der Personenkontrolle sei sie entlassen und erneut auf die zuvor ausgesprochene Wegweisung aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ aufmerksam gemacht worden. Die Beschuldigte habe mit undatierter Einsprachebegründung zunächst geltend gemacht, sie und ih- re Freundin seien nach der Entlassung aus dem ersten Kessel sofort zum Bahnhof D.________ zurückgekehrt, um einen Zug nach K.________ zu nehmen. Dort hätte sie die Polizei aber erneut eingekesselt und gestossen. Sie habe versucht, ihre Si- tuation zu erklären, es sei ihr aber nicht zugehört worden. Nach mehreren Stunden warten hätten sie dann endlich nach Hause zurückkehren können. Dazu sei, so die Vorinstanz, vorab festzuhalten, dass die beiden Einkesselungen zeitlich fast fünf Stunden auseinanderliegen würden. Selbst wenn man gestützt auf die Aussagen des Zeugen H.________ davon ausgehe, dass die Einkesselung am B.________(Platz) erst um ungefähr 15:30 Uhr oder 16:00 Uhr aufgelöst bzw. die Beschuldigte daraus entlassen worden sei, stelle sich die Frage, weshalb sie sich mindestens über eine Stunde später wiederum am Bahnhof D.________ aufgehal- 7 ten habe. Sie könne sich jedenfalls entgegen ihrer ersten schriftlichen Angaben nicht sofort zum Bahnhof begeben haben, zumal selbst ein gemütlicher Fuss- marsch vom B.________(Platz) zum Bahnhof D.________ kaum länger als 20 Mi- nuten dauere. Im Widerspruch zu ihren ersten schriftlichen Angaben habe die Be- schuldigte in der Hauptverhandlung denn auch zu Protokoll gegeben, sie habe sich nach der Entlassung aus dem Kessel auf dem B.________(Platz) zunächst auf die Toilette begeben, dann seien sie durch D.________ spaziert, hätten anschliessend einen Markt besucht, wo sie ein natives Öl gekauft habe, sei dann weiter Richtung Bahnhof gegangen und habe, bevor sie am Bahnhof eingetroffen sei, noch eine Zi- garette geraucht. Es sei davon auszugehen, dass, wenn die Beschuldigte tatsäch- lich fälschlicherweise als Unbeteiligte im Kessel 1 auf dem B.________(Platz) ein- gekesselt worden wäre, sie auf direktem Weg das Gebiet der Gemeinde D.________ verlassen bzw. sich schnellstmöglich an den Bahnhof und auf einen Zug Richtung K.________ begeben hätte. Eine vernünftige Person in dieser Situa- tion hätte sich kaum noch mehrere Stunden in der Stadt aufgehalten und insbe- sondere sicher nicht noch einen Abstecher auf einen Markt gemacht. Der Beschul- digten wäre es denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, die Menschenan- sammlung am Bahnhof zu meiden bzw. zu umgehen und sich direkt ins Bahnhofs- innere bzw. zu den Geleisen zu begeben. Der Bahnhof D.________ habe ver- schiedene, nahe beieinanderliegende und auch weiter voneinander entfernte Ein- gänge und selbst der «Haupteingang» des Bahnhofs lasse sich betreten, ohne zu- vor den C.________(Platz) passieren bzw. ohne unter dem G.________(Dach), wo sich die Gruppe der Demonstrierenden aufgehalten habe, durchgehen zu müssen. Insbesondere hätte die Beschuldigte, so die Vorinstanz, auf der anderen Strassen- seite dem L.________ (Gebäude) entlang zum Bahnhofseingang gelangen können. Sie sei nicht gezwungen gewesen, über den C.________(Platz) und dann erst noch unter dem G.________(Dach) durchzugehen, wo eine Gruppe von Demons- tranten schliesslich im Kessel 4 eingekesselt worden sei. Es sei davon auszuge- hen, dass eine ortsunkundige Person, die zuvor bereits als Unbeteiligte in einen Polizeikessel geraten und anschliessend aus dem Gemeindegebiet D.________ weggewiesen worden sein wolle, eine am Bahnhof erneut angetroffene Menschen- ansammlung von rund 100 Personen umgangen hätte. Die gegenteilige Entschei- dung lasse sich einzig damit erklären, dass die Beschuldigte erneut an der Kund- gebung habe teilnehmen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass sie auf direktem Weg in den Bahnhof zu den Geleisen hätte gelangen wollen, die Polizei sie aber daran ge- hindert bzw. sie versehentlich eingekesselt hätte, würden keine vorliegen und ein solches Vorgehen der Polizei schlicht auch keinen Sinn machen. Das in Bezug auf den B.________(Platz) Ausgeführte gelte sodann analog; entgegen der klar akten- widrigen Behauptungen der Beschuldigten gehe aus den dem Anzeigerapport an- gehängten Fotos klar hervor, dass auch am C.________ (Platz) sehr wohl Trans- parente hochgehalten worden seien und dass der Ordnungsdienst mit Sperrfahr- zeugen im Einsatz gewesen sei, mithin offensichtlich eine Kundgebung im Gange gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte auch bei dieser Gelegenheit nicht gemerkt haben wolle, dass sie sich inmitten einer Kundgebung befunden habe. Im Übrigen habe die Beschuldigte in der Hauptver- 8 handlung von sich aus zu Protokoll gegeben, dass sie beim Eintreffen am Bahnhof Polizisten gesehen habe. Schliesslich sei per se äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte am sel- ben Tag gleich zweimal als Unbeteiligte und damit zu Unrecht von der Polizei ein- gekesselt worden sei, zumal sie diesfalls beide Male gemäss der plausiblen Rap- portierung und den bestätigenden Zeugenaussagen die Möglichkeit gehabt hätte, die Örtlichkeiten nach den ersten polizeilichen Durchsagen, welche mehrfach auf Deutsch und auf Französisch erfolgt seien, noch freiwillig zu verlassen. Insbeson- dere habe es auch J.________ in der Hauptverhandlung aus eben diesem Grund als sehr unwahrscheinlich bzw. geradezu ausgeschlossen erachtet, dass die Be- schuldigte als Unbeteiligte in die zweite Einkesselung unter dem G.________(Dach) geraten und gegen ihren Willen bis zur Abarbeitung darin ver- blieben sei. Er habe absolut nachvollziehbar und damit glaubhaft zu Protokoll ge- geben, dass er das sicher so auf die Anhaltungskarte geschrieben hätte, wenn er den Eindruck gehabt hätte, sie befinde sich als Unbeteiligte im Kessel. Vor diesem Hintergrund könnten auch die Angaben der Beschuldigten, wonach sie versucht habe zu kommunizieren, dass sie eigentlich nur auf den Zug habe gehen wollen, ihr aber seitens der Polizei kein Gehör geschenkt worden sei, nicht anders als als unglaubhafte Schutzbehauptung gewertet werden. Dem Zeugen J.________ sei insofern beizupflichten, als dass angesichts seiner Notizen auf der Anhaltungskarte keine Rede davon sein könne, dass man der Beschuldigten nicht zugehört hätte. Vielmehr habe man ihren – erst sehr spät bzw. viel zu spät kommunizierten – Ein- wand seitens der Polizei zur Kenntnis genommen und ihn schriftlich festgehalten, ihn aber offensichtlich gleichzeitig als unglaubhaft eingestuft. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, der Einwand, dass die Beschuldigte die Mitteilung, wonach man die Örtlichkeit noch freiwillig verlassen könne, nicht gehört habe, stelle eine weitere unglaubhafte Schutzbehauptung dar. Dass die Demons- trationsteilnehmenden mehrfach und mehrsprachig abgemahnt worden seien, sei gestützt auf die schlüssige Rapportierung sowie die bestätigenden Aussagen ins- besondere des Zeugen J.________ beweismässig erstellt. Insgesamt bestünden somit keine Zweifel, dass die Beschuldigte in vollem Bewusstsein an den beiden genannten Örtlichkeiten an der Kundgebung «F.________» teilgenommen habe. Ihre unglaubhaften Aussagen würden das stimmige Gesamtbild, welches sich ge- stützt auf den polizeilichen Anzeigerapport, die Anhaltungskarten und die glaubhaf- ten Zeugenaussagen ergebe, nicht zu entkräften vermögen. Was die unbestrittenermassen nicht getragene Gesichtsmaske anbelange, ver- möchten die Aussagen der Beschuldigten diese nicht zu entlasten. Sie scheine of- fenbar der Auffassung zu sein, nicht verpflichtet gewesen zu sein, draussen eine Gesichtsmaske zu tragen. Beweismässig sei ebenfalls erstellt, dass die Beschul- digte nicht über ein medizinisches oder psychologisches Attest verfügt habe, wel- ches sie am 20. März 2021 von der Maskentragpflicht entbunden hätte (pag. 217 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9 9.3 Konkrete Würdigung der Kammer Wie bereits unter vorangehender Ziff. 5 erwähnt, bildeten erstinstanzlich nur Über- tretungen Gegenstand des Verfahrens, weshalb mit Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil (der Vorinstanz) sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung; die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Was die Beschuldigte am erstinstanzlichen Urteil konkret rügt, ergibt sich aus ihrer Berufungserklärung bzw. Berufungsbegründung nicht ohne Weiteres. Die Beschul- digte beschrieb in ihren Eingaben vielmehr nochmals ihre Sicht auf den vorgewor- fenen Sachverhalt, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Be- gründung in Willkür verfallen wäre oder bei der Feststellung des Sachverhalts gel- tendes Recht verletzt hätte. So führte sie in ihrer Berufungserklärung vom 24. April 2024 im Wesentlichen aus, sie habe sich beim B.________(Platz) befunden, als kurz danach die Polizei gekommen sei und den Platz umstellt habe, da eine De- monstration stattgefunden habe. Sie hätten ihre Personalien aufgenommen und sie aufgefordert, das ________ Territorium zu verlassen, worauf sie sich gewaltlos vom Platz entfernt habe. Anschliessend sei sie in Richtung Bahnhof gegangen, um nach K.________ zu fahren, wo sie wohne, und habe sich Zeit genommen, den Markt noch zu besuchen. Als sie etwa zwei Stunden später am Bahnhof ange- kommen sei, habe die Polizei die Anwesenden erneut umringt und (zum zweiten Mal) ihre Personalien aufgenommen. Sie habe den Polizisten noch zu erklären ver- sucht, dass sie ihren Zug nach K.________ nehmen wolle, diese hätten ihr aber gesagt, dass sie nichts tun könnten (pag. 236 ff.). Auch in ihrer Berufungsbegründung vom 4. Juni 2024 führte die Beschuldigte aus, an diesem Tag mit ihrer Freundin I.________ ohne die Absicht, an einer politischen Demonstration teilzunehmen, nach D.________ gereist zu sein. Gegen Mittag, als sie gerade ein Sandwich neben dem Brunnen auf dem B.________(Platz) geges- sen habe, seien sie von der Polizei umzingelt worden. Gleichzeitig sei eine Laut- sprecherdurchsage auf Deutsch und Französisch gemacht worden, dass die Polizei eine Identitätsfeststellung durchführe. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, eine Durchsage gehört zu haben, wonach sie gehen könnten, um einer Strafe ent- gehen zu können. Es habe nichts darauf hingedeutet, dass eine Demonstration stattfinde oder vorbereitet worden sei, es sei ein normaler Samstag gewesen auf einem belebten Platz mit dem Museum in der Nähe und Menschen, die sich unter- halten und den Platz überquert hätten. Trotzdem sei ihr ein Strafzettel ausgestellt und sie aufgefordert worden, D.________ zu verlassen. Als die Polizei um 12:15 Uhr eingetroffen sei, hätten sie jedoch keine Bedrohung oder Störung der öffentli- chen Ordnung dargestellt. Sie sei ohne Gewalt und Widerstand gegangen, sobald es möglich gewesen sei. Auf dem Weg zum Bahnhof habe sie eine Toilette aufge- sucht und noch bei einem Markt angehalten, um beruhigende ätherische Öle zu kaufen, da sie ziemlich schockiert gewesen sei. Als sie am späteren Nachmittag durch den Haupteingang am Bahnhof angekommen seien – sie sei zum ersten Mal nach D.________ gereist und habe keine anderen Bahnhofseingänge gekannt –, seien sie ein zweites Mal von der Polizei umzingelt worden, als sie auf ihrem Tele- fon den SBB-Fahrplan habe abfragen wollen. Sie hätten nicht verstanden, warum 10 sie wieder eingekesselt worden seien. Es seien überall viele Menschen gewesen, wie üblich an einem grossen Bahnhof, so dass sie keine Demonstranten bemerkt hätten. Selbst wenn die Anwesenheit von Demonstranten und Gruppen von Polizis- ten bemerkt worden wären, hätten sie keine andere Wahl gehabt, als durch den Haupteingang zu gehen. Sie sei überzeugt, keine Durchsage gehört zu haben, die vor einem Bussgeld gewarnt hätte. Sie habe den Polizisten versucht zu erklären, dass sie ihren Zug nach K.________ habe nehmen wollen, diese hätten aber ge- sagt, dass sie nichts tun könnten. Sie hätten sie nicht zu Wort kommen lassen, ihre Personalien aufgenommen und ihren Wunsch, mit einer französischsprechenden Person sprechen zu können, abgelehnt. Ihre Anwesenheit am Bahnhof sei, so die Beschuldigte abschliessend, weder eine Provokation noch eine Befehlsverweige- rung gewesen. Da sie bereits einmal gebüsst worden sei, habe sie nicht noch ein- mal in die Situation geraten wollen, in der sie eine zweite Busse riskierte. Sie habe jedoch, um nach K.________ zurückkehren zu können, durch den Bahnhof gehen müssen (pag. 248 ff.). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte oder dessen Feststellung auf einer Rechtsverletzung beruhen würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und sehr ausführlich dargelegt, weshalb auf die Aussagen der Beschuldigten nicht abgestellt werden kann bzw. sich deren Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erweisen; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Auch für die Kammer sind die Aussagen der Beschuldigten absolut unglaubhaft und wenig nachvollziehbar. Dass sie zusammen mit ihrer Freundin beim B.________(Platz) lediglich ein Sandwich am Essen war, ohne zu bemerken, wie sich eine Gruppe von immerhin rund 200 Personen versammelt hatte und auch be- reits eine Vielzahl von Polizisten mit ihren Fahrzeugen vor Ort war bzw. nichts dar- auf hingedeutet haben soll, dass eine Demonstration in der Vorbereitung war, ist schlicht nicht glaubhaft. Gestützt auf die schlüssigen Aussagen der beiden Polizis- ten bzw. Zeugen H.________ und J.________ an der erstinstanzlichen Verhand- lung ist als erstellt zu erachten, dass die Polizei unmittelbar vor der Einkesselung noch Durchsagen machte, um jenen Personen, die nicht zur Kundgebung gehör- ten, zu ermöglichen, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Beschuldigte gab selber an, sich nicht mehr erinnern zu können, eine solche Durchsage gehört zu haben. Da sie jedoch gemäss eigenen Angaben mitbekommen haben will, wie sowohl auf Französisch wie auch auf Deutsch die Durchsagen gemacht wurden, es würden nun Identitätsfeststellungen durchgeführt werden, ist davon auszugehen, dass sie auch die vorgängigen Durchsagen mitbekommen hatte, sich aber offenbar bewusst nicht von der Örtlichkeit entfernt hatte, andernfalls sie nicht im Kessel 1 gelandet wäre. Dass die Beschuldigte nach ihrer Entlassung aus dem Kessel 1 und Erhalt der Wegweisung aus dem Gemeindegebiet D.________ noch einen Markt besuchte, statt auf direktem Weg zum Bahnhof und auf den Zug Richtung K.________ zu ge- hen, ist mit der Vorinstanz auch für die Kammer unerklärlich. Die Beschuldigte führ- te selber aus, verstanden zu haben, dass sie und ihre Freundin aufgefordert wor- den seien, das Gemeindegebiet D.________ zu verlassen. Jede vernünftig den- 11 kende Person wäre – wäre sie denn auch tatsächlich zu Unrecht von der Polizei eingekesselt worden – dieser Aufforderung umgehend nachgekommen und hätte sich auf direktem Weg an den Bahnhof bzw. auf den Nachhauseweg gemacht. Dass die Beschuldigte ein bis zwei Stunden später am Bahnhof erneut von der Po- lizei eingekesselt wurde, kann daher kaum Zufall sein. Hinzu kommt und wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es für die Beschuldigte durchaus ande- re Wege gegeben hätte, in den Bahnhof D.________ bzw. zu den Geleisen zu ge- langen, als direkt unter dem G.________(Dach) hindurch zu gehen, wo sich wie- derum eine grosse Anzahl von Menschen sowie eine Vielzahl von Polizisten und deren Fahrzeugen befunden hatte. Auch wenn die Beschuldigte das erste Mal in D.________ war, wäre es ihr möglich gewesen zu erkennen, dass sie auf der an- deren Strassenseite via L.________(Gebäude) oder gar via Umweg hinter der M.________ (Kirche) durch zum Bahnhof hätte gelangen können. Stattdessen wurde die Beschuldigte zusammen mit ihrer Freundin unter dem G.________(Dach) erneut von der Polizei eingekesselt, was sich einzig damit er- klären lässt, dass sie sich bewusst an diesem Ort aufgehalten hatte. Dafür spre- chen auch hier die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen. Insbesondere J.________ gab an der erstinstanzlichen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, die Demonstrierenden seien mehrfach, mehrsprachig und laut genug darauf hingewie- sen worden, was jetzt passiere und dass sie jetzt die Gelegenheit hätten, den Kes- sel ohne strafrechtliche Konsequenzen zu verlassen, ansonsten sie im Kessel drin- bleiben würden (pag. 167 f. Z. 43 ff.). Für die Beschuldigte hätte damit (auch hier) ohne Weiteres Gelegenheit bestanden, den Kessel zu verlassen, wenn sie dies auch tatsächlich hätte tun wollen. Der Zeuge J.________ gab zwar auch zu Proto- koll, es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass Unbeteiligte in einen Kessel gera- ten würden, dies jedoch vor allem dann, wenn ein Tram oder ein Bus ankomme und aussteigende Personen direkt in einen geschlossenen Kessel geraten würden (pag. 166 Z. 31 ff.). Die Beschuldigte machte eine solche Situation nie geltend, sondern führte aus, sie seien zum Bahnhofseingang gegangen und hätten dort ge- wartet bzw. die Zugverbindungen geprüft, als sie eingekesselt worden seien (pag. 161 Z. 6 ff.). Einen solchen Ablauf des Geschehens erscheint – insbesondere mit Blick auf die vorherigen Geschehnisse am B.________(Platz) und auch die Tatsache, dass die Beschuldigte die Kastenwagen der Polizei am Bahnhof gemäss eigenen Angaben wahrgenommen hatte (pag. 162 Z. 4 ff.) – jedoch wenig wahr- scheinlich und als vorgeschobene Schutzbehauptung. Für die Kammer ist daher erstellt, dass sich die Beschuldigte mit ihrer Freundin erneut zum Zweck der Teil- nahme an der Kundgebung am C.________(Platz) aufgehalten hatte, als sie von der Polizei zum zweiten Mal eingekesselt wurde. Was die unbestrittenermassen nicht getragene Gesichtsmaske betrifft, kann eben- falls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte sowohl am B.________(Platz) als auch am C.________(Platz) keine Maske trug. Wenn sie dazu oberinstanzlich vorbringt, die Covid-19-Verordnung hätte regelmässig geändert, so dass es für Bürger und Bür- gerinnen schwierig gewesen sei, sich an die Richtlinien zu halten, ist ihr entgegen- zuhalten, dass es in der eigenen Verantwortung liegt, sich über die aktuell gelten- den Bestimmungen jeweils zu informieren. Der Einwand zielt somit ins Leere. 12 Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Beweiswürdigung der Vor- instanz weder als willkürlich noch als auf Rechtsverletzungen beruhend erweist. 9.4 Fazit und erwiesener Sachverhalt Für den erstellten Sachverhalt schliesst sich die Kammer vollumfänglich den Aus- führungen der Vorinstanz an (pag. 222, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Es ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte am 20. März 2021 an der Kundgebung «F.________» sowohl gegen 12.15 Uhr auf dem B.________(Platz) als auch später, konkret um 17.06 Uhr, auf dem C.________(Platz) teilnahm und dass dies auch der Grund für ihre Reise nach D.________ war. Erwiesen ist in den Augen des Gerichts weiter, dass die Beschuldigte nach Entlas- sung aus der Personenkontrolle am B.________(Platz) bis am 21. März 2021, 24.00 Uhr, aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ weggewiesen wurde, unter Hinweis auf die Straffolgen und die An- fechtungsmöglichkeiten. Dennoch nahm die Beschuldigte in der Folge an der Kundgebung auf dem C.________(Platz) unter dem G.________(Dach) teil, obwohl sie die vorgängige mündliche Wegwei- sung durch die Polizei, konkret durch H.________, zur Kenntnis genommen und verstanden hatte. Schliesslich ist erstellt, dass die Beschuldige bei beiden Gelegenheiten keine Gesichtsschutzmaske trug. III. Rechtliche Würdigung 10. Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaft- lichen Kundgebung 10.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 13 lit. i Covid-19- Verordnung besondere Lage (Stand 15. März 2021) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 222 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Gemäss Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnah- men nach Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage. Demnach sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Grün- den, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, von der Pflicht, eine Ge- sichtsmaske zu tragen, befreit. Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage besagt, dass für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fach-person erforderlich ist, die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung befugt ist. Nach Art. 13 Bst. i Covid-Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer an einer politi- schen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 6c Abs. 2 zweiter Satz (Verweis auf Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b) gegeben ist. 13 10.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 223, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, nahm die Beschuldigte am 20. März 2021 an der politischen Kundgebung «F.________» teil, hielt sich sowohl am B.________(Platz) als auch am C.________(Platz) in der Kundgebungsmenge auf und trug dabei wissentlich und willentlich keine Gesichtsmaske. Vorliegend kommt auch die Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-Verordnung besondere Lage nicht zum Tragen, zumal die Beschuldigte über kein Attest verfügte, welches sie von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, befreit hätte. Sie ist folglich in Anwendung von Art. 13 Bst. i Covid- Verordnung besondere Lage schuldig zu erklären. 11. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 11.1 Theoretische Grundlagen Auch für die theoretischen Grundlagen zu Art. 292 StGB verweist die Kammer inte- gral auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 223 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Ar- tikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in der Missachtung der behördlichen Anordnung (vgl. Urteile des BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1 und 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Verfügung muss unter Beachtung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit von einer Behörde oder einem Beamten bzw. einer Beamtin erlassen worden sein (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 4 f. zu Art. 292 StGB). Die Zuständigkeit ist Tatbestandsmerkmal und deshalb vom Strafrichter frei zu prüfen (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Strafgesetz-buch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 70 f. zu Art. 292). Die Strafandrohung muss in einer Individualverfügung enthalten sein, die sich aber an mehrere Personen richten kann (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 6 zu Art. 292 StGB). Diese kann auch mündlich ergehen. Der Inhalt der Verfügung richtet sich nach dem materiellen bzw. formellen Recht. Art. 292 StGB verlangt lediglich eine verbindliche Verhaltens-anweisung, die in einem Verbot oder Gebot bestehen kann. Die Zulässigkeit der Strafandrohung entscheidet sich nach dem jeweils betrof- fenen Rechtsgebiet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 7 und 9 zu Art. 292 StGB). Die Tathandlung besteht im «nicht Folge leisten», die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung – dort muss das straf- bare Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 13 zu Art. 292 StGB). Amtliche Verfügungen dürfen allerdings nur dann mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Be- stimmung mit Strafe bedroht ist (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N 20 zu Art. 292 StGB; MIGNOLI, in: StGB Annotierter Kommentar, N 2 zu Art. 292 StGB; WOHLERS, in: Handkommentar Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 292 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 292 StGB; BGE 121 IV 29 E. 2bb; Urteile des BGer 6B_398/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 6.3 und 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 3.2). Inwieweit das Gesagte zu gelten hat, richtet sich nach den 14 allgemeinen Grundsätzen der Konkurrenzlehre, also namentlich danach, ob die fragliche Strafbe- stimmung dasselbe Rechtsgut schützt wie Art. 292 StGB (RIEDO/BONER, a.a.O., N 22 zu Art. 292 StGB). Subsidiarität ist etwa gegenüber all jenen Strafbestimmungen anzunehmen, die besondere Formen des Ungehorsams gegen staatliche Anordnungen unter Strafe stellen. Dies gilt sowohl für das Kernstrafrecht als auch für das Nebenstrafrecht und das kantonale Recht (RIEDO/BONER, a.a.O., N 25 zu Art. 292 StGB m.w.H.). Art. 292 StGB bleibt demgegenüber anwendbar, «wenn keine andere Strafbestimmung den Ungehorsam an sich bestraft» (BGE 121 IV 32 E 2b/aa; RIEDO/BONER, a.a.O., N 23 25 zu Art. 292 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 und Art. 292 StGB e contrario), was bedeutet, dass der Täter um die ihm durch die Verfügung auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung weiss und entsprechend Ungehorsam leisten will. Auch eventualvorsätzliches Handeln ist strafbar, d.h. wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, die entsprechende Verfügung zu verletzen (RIEDO/BONER, a.a.O., N 252 f. zu Art. 292). 11.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 224 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis wurde die relevante Wegweisungsverfügung der Beschuldigten individuell und unter explizitem Hinweis auf die Strafdrohung und die Anfechtungsmodalitäten mündlich eröffnet, wobei insbesondere auch die mündliche Form nicht zu beanstanden ist. Die mit der mündlichen Ver- fügung verbundene Verhaltensanweisung – Wegweisung aus dem Gemeindegebiet der Stadt D.________ bis am Folgetag, 24.00 Uhr, – ist auch mit Blick auf die angedrohte Sanktion hinreichend klar umschrieben. Weiter ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte von der mündlichen Verfü- gung und deren Inhalt Kenntnis hatte. Die Verfügung vom 20. März 2021 wurde ausdrücklich gestützt auf Art. 83 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) erlassen (pag. 2). Die Kantonspolizei Bern kann gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a und b PolG Wegweisungs- oder Fernhalteverfügungen unter Strafandrohung von Art. 292 StGB anordnen, sofern sie dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet. Die Kan- tonspolizei war somit für den Erlass der Wegweisungsverfügung unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zuständig. Indem die Beschuldigte gegen 17.06 Uhr auf dem C.________ (Platz) erneut an einer Kundgebung teilnahm und durch die Polizei eingekesselt wurde, leistete sie der von der Kantonspolizei Bern unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB um ca. 12.15 Uhr ausgesprochenen Wegweisungs- verfügung nicht Folge, obwohl ihr diese rechtsgültig eröffnet worden war und sie Kenntnis von deren Inhalt hatte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 292 StGB ist damit erfüllt. Rechtferti- gungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 292 StGB des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, be- gangen am 20. März 2021 in D.________, schuldig zu erklären. Ergänzend zu diesen zutreffenden Erwägungen ist einzig festzuhalten, dass es sich beim Verhalten der Beschuldigten entgegen ihrer Ansicht in der Berufungser- klärung (pag. 236) bzw. in der Berufungsbegründung (pag. 249) ohne Weiteres um eine Befehlsverweigerung bzw. einen Widerstand handelte, indem sie die beim B.________(Platz) erhaltene Wegweisung ignorierte und später erneut am 15 C.________(Platz) unter dem G.________(Dach) an einer Kundgebung teilnahm. Dass dabei keine Gewalt im Spiel war, spielt für die Erfüllung des Tatbestands kei- ne Rolle. Die Beschuldigte nahm von der zuvor beim B.________(Platz) ausge- sprochenen Wegweisung und deren Strafdrohung klar Kenntnis und wusste, dass sie sich schnellstmöglich aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ zu entfernen hatte. Mit ihrer (erneuten) Teilnahme an einer Kundgebung beim C.________ (Platz) leistete sie der zuvor erteilten amtlichen Verfügung keine Folge und erfüllte damit den Tatbestand von Art. 292 StGB. IV. Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, die Strafdrohungen sowie die Methodik kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 225, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz sanktionierte die Beschuldigte für den Schuldspruch wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung gestützt auf die Richtlinien für die Straf- zumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten mit einer Busse von CHF 200.00 als Einsatzstrafe. Konkret führte sie aus, der vorliegende Sachverhalt erscheine mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar, weshalb weder eine Erhöhung noch eine Re- duktion der Busse angezeigt sei. Der Beschuldigten wäre es ohne Weiteres mög- lich gewesen, sich an die beim B.________(Platz) ausgesprochene Wegweisung aus der Gemeinde D.________ zu halten und die Stadt ohne (erneute) Teilnahme an der Kundgebung unter dem G.________(Dach) zu verlassen. Für die beiden Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage hätte die Vorinstanz gestützt auf die Ordnungsbussenverordnung (Stand 1. März 2021) bei isolierter Betrachtung sodann je eine Busse von CHF 100.00 ausgefällt. In Anwendung von Art. 49 StGB berücksichtigte sie diese je im Umfang von CHF 70.00 asperierend, womit die Busse für beide Schuldsprüche insgesamt CHF 340.00 betrug. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung setz- te die Vorinstanz auf drei Tage fest (pag. 110 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die aus- gefällte Gesamtbusse zu Ungunsten der Beschuldigten abzuändern. Gründe, die ein Abweichen von den von der Vorinstanz festgesetzten Bussen aufdrängen wür- den, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat diese unter Berück- sichtigung der Tat- und Täterkomponenten jeweils korrekt festgesetzt. Für den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung als Einsatz- strafe wird die Busse auch oberinstanzlich auf CHF 200.00 bestimmt, jene für die beiden Schuldsprüche wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer politi- schen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung auf je CHF 100.00. Letztere sind im Rahmen der Asperation im Umfang von je CHF 70.00 und damit insgesamt mit CHF 140.00 zu berücksichtigen und zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Die Ge- samtbusse beläuft sich damit im Ergebnis auf CHF 340.00. 16 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wäre in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien (S. 4) kor- rekterweise auf vier Tage festzusetzen gewesen. Da die Kammer an das Ver- schlechterungsgebot gebunden ist, bleibt es vorliegend bei der von der Vorinstanz bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. V. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Was die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, sind keine Gründe er- sichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Beschuldigte hat die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'350.00 und Auslagen von CHF 1'330.10, insgesamt ausmachend CHF 3'680.10, zu bezahlen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschuldigte diese Kosten als unverhält- nismässig erachtet. Die von der Vorinstanz festgesetzten Gebühren für die Durch- führung der Hauptverhandlung finden ihre Grundlage in Art. 22 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern (VKD; BSG 161.12) und sind damit rechtmässig. Zudem wurde die Beschuldigte sowohl mit (jeweils in die französische Sprache übersetzter) Verfügung vom 15. Juli 2022 bzw. mit Vorladung vom 10. Ja- nuar 2023 (pag. 26 ff. bzw. pag. 42 ff.) als auch mit Vorladung vom 22. Juni 2023 (pag. 72 ff.) bzw. mit Vorladung vom 13. Oktober 2023 (pag. 121 ff.) darauf auf- merksam gemacht, dass eine Beurteilung des Falles im Rahmen einer Hauptver- handlung Mehrkosten von CHF 600.00 bzw. CHF 1’200.00 auslösen könne (pag. 26 ff.), womit die hohen Gebühren kaum derart schockierend gewesen sein kön- nen, wie es die Beschuldigte geltend machte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der angesetzte Verhandlungstermin zweimal abgesetzt werden musste, weil die Beschuldigte jeweils ein Arztzeugnis eingereicht hatte, welches ihr eine Ar- beitsunfähigkeit bzw. eine Verhandlungsunfähigkeit attestierte. Die Vorinstanz sah sich aufgrund dessen gezwungen, für den dritten angesetzten Termin einen Ver- trauensarzt aufzubieten, der bei allfälliger erneuter Geltendmachung einer Ver- handlungsunfähigkeit der Beschuldigten eine Untersuchung vor Ort hätte durch- führen können. Dass dies zusätzliche Mehrkosten auslöst, ist selbstredend. Die Kosten verletzen zudem weder den Grundsatz der Bewegungs- und Meinungsfrei- heit noch erweisen sie sich als unverhältnismässig. Zufolge Schuldspruchs sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von der Beschuldigten zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte dringt mit ihrem Antrag auf Freispruch im oberinstanzlichen Ver- fahren nicht durch. Sie wird deshalb auch für die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a VKD), kostenpflichtig. 17 13. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. Eine solche wurde denn auch nicht geltend ge- macht. 18 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt 1. der Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung, begangen 1.1 am 20. März 2021, 12:15 Uhr in D.________, B.________(Platz) 1.2 am 20. März 2021, 17:06 Uhr in D.________, C.________(Platz) 2. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 20. März 2021 in D.________, C.________(Platz), und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106, 292 StGB 6c Abs. 2, 13 lit. i Covid-19-Verordnung besondere Lage 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'680.10. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit 19 Bern, 25. November 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 20