Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'163.65. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin G.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'163.65 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO). 209 VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.