3. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin E.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 85 %, ausmachend CHF 39'053.70, zurückzuzahlen sowie Fürsprecherin E.________ 85 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9'634.35, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO).