4. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 136’658.75 (85 % der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 160'775.00). 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'000.00. IV. Die auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Einstellungen gemäss Ziff. I.1 hiervor entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 24'116.25 (15 % der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 160'775.00) werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 207 V.