Ohne Zusprechung der Gegenstände an D.________ durch das Zivilgericht bzw. nach unbenutztem Ablauf der Klagefrist von 30 Tagen, wird der Ring mit schwarzen Diamanten (Ass.-Nr. F21) zur Verwertung eingezogen und nach Abzug der Verwertungskosten im Sinne von Ziff. I.8.4.3 hiervor für D.________ und F.________ verwendet (im Umfang von 2/3 für D.________ und im Umfang von 1/3 für F.________ zur Deckung ihrer Genugtuungsforderungen, unter Anrechnung der Beträge an die Forderungen gemäss Ziff. I.7.2 und I.7.3 hiervor); die übrigen zwei Gegenstände werden gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen.