200 8.4.3. unter Vorbehalt einer anderslautenden Zusprechung des Rings mit schwarzen Diamanten (Ass.-Nr. F21) im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO (Ziff. I.9.5 nachfolgend), der Erlös aus der Verwertung des Rings nach Abzug der Verwertungskosten im Umfang von 2/3 D.________ und im Umfang von 1/3 F.________ zur Deckung ihrer Genugtuungsforderungen zugesprochen wird, unter Anrechnung der Beträge an die Forderungen gemäss Ziff. I.7.2 und I.7.3 hiervor.