6. die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von F.________, Rechtsanwältin G.________, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 25'984.80, das volle Honorar auf CHF 32'231.40 und der nachforderbare Betrag auf CHF 6'246.60 bestimmt wurden und festgestellt wurde, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin G.________ mit CHF 25'984.80 entschädigt und von A.________ die Erstattung dieses Betrags verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und A.________ verpflichtet wurde, F.________ zuhanden von Rechtsanwältin G.______