4. die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 65'571.40 und das volle Honorar auf CHF 78'888.00 bestimmt wurden und festgestellt wurde, dass Rechtsanwalt B.________ bereits eine Akontozahlung von CHF 30'156.00 ausgerichtet wurde, so dass die auszurichtende amtliche Entschädigung noch CHF 35'415.40 beträgt. 5. die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von D.________, Fürsprecherin E.________, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 45'945.55 und das volle Honorar auf CHF 57'280.10 bestimmt wurden.