195 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Verbeiständung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'163.65; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin G.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'163.65 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO).