_ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin G.________ mit Honorarnote vom 4. Juni 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 3'944.70 (pag. 19 832 ff.). Das erscheint der Kammer angemessen. Anzumerken ist einzig, dass der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte CHF 200.00 beträgt (Art. 1 EAV) und nicht CHF 250.00.