Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die unentgeltliche Verbeiständung der Strafklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'268.50; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin E.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'268.50 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO). 44.3.3 Rechtsanwältin G.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin G.__