Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 6'341.70 (exkl. Übersetzungskosten und diesbezügliche Mehrwertsteuer), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 44.3.2 Fürsprecherin E.________ Oberinstanzlich beantragte Fürsprecherin E.________ mit Honorarnote vom 4. Juni 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 7'091.70 (pag. 19 880 ff.). Die eingereichte Honorarnote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: ‒