194 ‒ Betreffend die Übersetzungskosten von CHF 296.40 ist der Beschuldigte gegenüber dem Kanton Bern nicht nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'664.20 (inkl. Übersetzungskosten von CHF 296.40 und diesbezügliche Mehrwertsteuer von CHF 26.10); für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.___