Übersetzungskosten und diesbezügliche Mehrwertsteuer) zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die entsprechende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 11'319.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 44.2.2 Fürsprecherin E.________ Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin E.________ rechtskräftig auf CHF 45'945.55 und das volle Honorar auf CHF 57'280.10 fest.