Der Beschuldigte zog seine Berufung an der Berufungsverhandlung zurück. Deshalb und weil die Generalstaatsanwaltschaft in den von ihr angefochtenen Punkten weitgehend obsiegt hat und für die Beurteilung der oberinstanzlichen Freisprüche nach Ziff. I.11.1.4 und I.11.1.5 AKS angesichts des vergleichsweise geringen entstandenen Aufwands keine Verfahrenskosten ausgeschieden werden (siehe E. II.10.5 hiervor), sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'000.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.