192 Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 160'775.00. Davon werden 15 % auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Einstellungen und 85 % auf die Schuldsprüche ausgeschieden. Für die Freisprüche werden angesichts des vergleichsweise geringen entstandenen Aufwands keine Verfahrenskosten ausgeschieden.