Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, ist der Beschuldigte als bulgarischer Staatsangehöriger kein Drittstaatsangehöriger, weshalb seine Landesverweisung nicht im SIS ausgeschrieben werden kann. Entsprechend – und entgegen der Vorinstanz – ist im Dispositiv folglich nicht festzuhalten, dass auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verzichtet wird. Ein Verzicht bedingt, dass die Ausschreibung überhaupt geprüft werden könnte. 42. Fazit Der Beschuldigte ist für 15 Jahre des Landes zu verweisen. VII. Kosten und Entschädigung