I.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 betreffend) sowie unter Berücksichtigung der oberinstanzlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten erachtet die Kammer diese Dauer als zu niedrig. Aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Straftaten (namentlich Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil zweier Frauen, betreffend die eigene Ehefrau über einen Zeitraum von zehn Jahren und betreffend F.________ gegenüber einer erst 19-jährigen Frau; Vergewaltigung zum Nachteil der eigenen Ehefrau über einen Zeitraum von zehn Jahren;