191 40. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11.03.2024 E. 4.3). Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 14 Jahre fest. Angesichts des zusätzlichen oberinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher Vergewaltigung nach Ziff. I.3 AKS (soweit nicht Ziff.