Weil die erstinstanzliche Landesverweisung von den Parteien oberinstanzlich nicht in Frage gestellt wurde und rechtskräftige Schuldsprüche wegen mehrerer Katalogtaten vorliegen, ist die Landesverweisung an sich nicht Berufungsgegenstand (siehe dazu auch E. I.7 hiervor). Die Kammer hat – unter Berücksichtigung des zusätzlichen oberinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher Vergewaltigung – einzig über deren Dauer zu befinden.