und Z. 41 ff.). Dieser Wunsch steht in Einklang mit seinen früheren Angaben, wonach er nicht in der Schweiz bleiben wolle (pag. 06 0960 Z. 404 f.), die Schweiz nicht möge und nur wegen der Strafklägerin hiergeblieben sei (pag. 06 1031 Z. 307 f.). Weil die erstinstanzliche Landesverweisung von den Parteien oberinstanzlich nicht in Frage gestellt wurde und rechtskräftige Schuldsprüche wegen mehrerer Katalogtaten vorliegen, ist die Landesverweisung an sich nicht Berufungsgegenstand (siehe dazu auch E. I.7 hiervor).