g, h und o StGB vor, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen ist. Die Vorinstanz verneinte – zu Recht – einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (pag. 19 462 ff.) und verurteilte den Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 14 Jahren (pag. 19 465). Die Generalstaatsanwaltschaft wie auch Rechtsanwalt C.________ beantragten oberinstanzlich eine Landesverweisung von 14 Jahren (pag. 19 870 ff., pag. 19 875 ff.). Der Beschuldigte äusserte an der Berufungsverhandlung den Wunsch, zurück nach Bulgarien reisen zu können, wo er seine Zukunft sehe (pag. 19 805 Z. 12 ff. und Z. 41 ff.).