39. Landesverweis Als bulgarischer Staatsangehöriger ist der Beschuldigte ein Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Menschenhandels, Vergewaltigung, mehrfacher Förderung der Prostitution und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie dem oberinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung liegen mehrere Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. g, h und o StGB vor, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen ist.