38.2 Fazit Geldstrafe Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die sich seit der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht verbessert haben, ist der Tagessatz auf den gesetzlichen Mindesttagessatz von CHF 10.00 festzulegen. Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 150.00, zu verurteilen. VI. Landesverweisung