Vorliegend waren bei der Beschimpfung keine weiteren Personen anwesend, erschwerend fällt aber ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Ehefrau beschimpft hat, was eine deutliche Erhöhung der Strafe, vorliegend auf 15 Strafeinheiten, rechtfertigt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, er zeigte keine Reue und Einsicht. Das strafbare Verhalten wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Die Täterkomponente führt zu keiner Korrektur der Strafe. Im Resultat wird eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen ausgesprochen.