Für eine Beschimpfung sieht das Gesetz zwingend eine Geldstrafe vor. Der Strafempfehlung von zehn Strafeinheiten in den VBRS-Richtlinien liegt folgender Referenzsachverhalt zugrunde: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer», «dumme Siech». Vorliegend waren bei der Beschimpfung keine weiteren Personen anwesend, erschwerend fällt aber ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Ehefrau beschimpft hat, was eine deutliche Erhöhung der Strafe, vorliegend auf 15 Strafeinheiten, rechtfertigt.