36. Anrechnung Haft Der Beschuldigte befand sich vom 3. Dezember 2020 bis 9. April 2024 in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (pag. 03 0001 ff.). Die 1224 Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 10. April 2024 vorzeitig angetreten hat (pag. 19 264 ff.).