189 33.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 34. Konkrete Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen. 35. Vollzug Aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.