Der Beschuldigte dürfte in Freiheit an denselben Beschwerden leiden. Der Beschuldigte selbst gab an der Berufungsverhandlung denn auch an, es gehe ihm «normal» und in der JVA AP.________ gehe es «gut». Er erwähnte einzig, er leide an Diabetes 2 und gegenwärtig sei ihm «etwas schwindlig», weil er aufgrund seiner Klaustrophobie für den Transport im Gefangenentransporter ein Temesta genommen habe (pag. 19 805 Z. 3 f. und Z. 16 ff.). Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus.