19 481 f.). Obgleich der Beschuldigte gesundheitlich angeschlagen ist, ist er nicht besonders leidempfindlich im Sinne der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Seine Diagnosen erreichen nicht ein Mass, das den Gefängnisaufenthalt für ihn als über durchschnittlich einschneidend erscheinen liesse. Seine medizinische Grundversorgung ist in den Strafvollzugsanstalten offensichtlich gewährleistet. Soweit ersichtlich hat der Strafvollzug auch keinen Einfluss auf seinen Gesundheitszustand. Der Beschuldigte dürfte in Freiheit an denselben Beschwerden leiden.