Die Strafempfindlichkeit des Täters infolge gesundheitlicher Probleme fällt als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, d.h., wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen oder unter Haftpsychose leidender Täter (Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27.03.2024 E. 3.1.2). Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ (pag. 19 831) begründet der Gesundheitszustand des Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit.