19 046 Z. 18 ff.). Dieses Aussageverhalten zeigt, dass er den Handel mit Marihuana nicht aus Einsicht oder Reue zugestand. Deshalb und weil sein Geständnis die Strafverfolgung kaum erleichtert hat, erachtet es die Kammer nicht für angezeigt, ihm bezüglich den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.4.2 AKS einen «Geständnisrabatt» zu gewähren. 33.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen.