Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat; namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20.12.2017 E. 3.5.2). Auf die Frage, ob er von sich aus Angaben zum hängigen Verfahren machen wolle, berichtete der Beschuldigte an der Einvernahme vom 18. März 2021, er habe gemeinsam mit der Strafklägerin Marihuana abgepackt, das diese verkauft habe (pag. 06 1104 Z. 36 ff.).