Indessen fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. Bezeichnend für seine fehlende Einsicht und Reue ist namentlich seine geradezu groteske oberinstanzliche Äusserung, falls die Strafklägerin zu ihm zurückkommen wolle, sei sie immer willkommen (pag. 19 807 Z. 2 f.), wie auch die Gleichgültigkeit und Gefühlskälte, mit welcher er oberinstanzlich einräumte, alles auf die «D.________-Karte» gesetzt zu haben (pag. 19 808 Z. 14 ff.). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für sein Teilgeständnis hinsichtlich Ziff. I.11.4.1 AKS einen «Geständnisrabatt» von zweieinhalb Monaten (pag.