06 1334 Z. 79 ff.), sowie seinen mutmasslichen Versuchen, die Strafklägerin mit Ergänzungsfragen nach dem Wohlergehen des Hundes AA.________, einzuschüchtern (pag. 06 1660 Z. 509 ff. pag. 06 1757 Z. 616 ff.) – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich als Opfer der Justiz darstellte und sich gegen die ihn erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzte. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indessen fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue.