der vorliegend zu sanktionierenden Straftaten fallen diese nicht massgeblich ins Gewicht, zumal sie auch bereits mit schriftlichen Verweisen oder Disziplinarbussen von CHF 10.00 sanktioniert wurden. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – abgesehen von seinen wiederholt haltlosen Vorwürfen, die Polizei habe Beweismittel unterschlagen, ihn bedroht, Einvernahmen falsch/unvollständig protokolliert und die Strafklägerin beeinflusst (beispielhaft pag. 06 1324 Z. 699 ff., pag. 06 1333 Z. 36 ff. und pag. 06 1334 Z. 79 ff.), sowie seinen mutmasslichen Versuchen, die Strafklägerin mit Ergänzungsfragen nach dem Wohlergehen des Hundes AA.