187 dass er sich seit (fast) ebenso langer Zeit in Haft befindet und straffreies Verhalten erwartet wird, weshalb dieses nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Seit dem 10. April 2024 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA AP.________. Im Führungsbericht vom 20. Mai 2025 sind fünf Disziplinarstrafen vermerkt (pag. 19 780). Mit Blick auf die Schwere der vorliegend zu sanktionierenden Straftaten fallen diese nicht massgeblich ins Gewicht, zumal sie auch bereits mit schriftlichen Verweisen oder Disziplinarbussen von CHF 10.00 sanktioniert wurden.