33. Täterkomponenten 33.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vorbestraft, begangen am 23. Februar 2014. Er wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Juni 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt (pag. 19 784). Im bulgarischen Strafregister ist er wie folgt verzeichnet (pag. 10 0008 ff.): ̶ Urteil des Regionalgerichts OH.________ vom 16. Februar 1989