186 kann offenbleiben. So oder anders wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 31.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.12.1 AKS eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 Monaten zu asperieren, ausmachend 1.33 Monate.