31.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte gab der Strafklägerin über einen Zeitraum von rund sechseinhalb Jahren (Januar 2014 bis Oktober 2020) eine mengenmässig nicht qualifizierbare Menge Kokain für deren Eigenkonsum ab. Zeitweise erfolgten die Abgaben wöchentlich, zeitweise konsumierte die Strafklägerin kein Kokain. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen. 31.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Über seine Beweggründe kann nur spekuliert werden.