Subjektive Tatschwere Für die sich neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive Tatschwere wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. V.29.3 hiervor verwiesen. 30.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.4.2 AKS eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 2 Monate.