Dieses kam nicht zustande, weil der Beschuldigte am 3. Dezember 2020 festgenommen wurde. Insgesamt ging das Handeln des Beschuldigten nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Notwendige hinaus und ist das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts als noch sehr leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien und in sinngemässer Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG erachtet die Kammer für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für angemessen. 30.3 Subjektive Tatschwere